Bauangelegenheiten

    🏗️ Das Bauamt ist zentrale Anlaufstelle für baurechtliche, baupolizeiliche und grundstücksbezogene Angelegenheiten der Gemeinde. Es begleitet Bauverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz – von der Entgegennahme und Prüfung der Bauanträge 📄 bis zur Vorbereitung und Erstellung von Genehmigungen und Bescheiden – und koordiniert dabei die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Behörden und Parteien.

    ⚠️ Bitte beachten Sie, dass der Baubehörde jede Baumaßnahme zu melden bzw. anzuzeigen ist.

    🤝 Darüber hinaus bietet das Bauamt Beratung und Bürgerservice für Bauherren, Bürger:innen, Planer:innen und weitere Beteiligte, unter anderem zu baurechtlichen Fragen, Bebauungsbestimmungen und Förderungen.

    🔎 Zum Aufgabenbereich gehören außerdem die Durchführung von baupolizeilichen Überprüfungen, die Berechnung der Kanalabgaben, die Abwicklung der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren sowie die Erstellung der Grundsteuerbescheide.

    🗺️ Zudem übernimmt das Bauamt verschiedene verwaltungs- und gemeinderechtliche Aufgaben, betreut relevante Daten und digitale Systeme wie GIS und AGWR 💻 und wirkt bei gemeindeeigenen Projekten und organisatorischen Vorhaben mit.

    🎯 Ziel ist eine fachlich fundierte, rechtssichere und serviceorientierte Abwicklung aller baulichen und grundstücksbezogenen Angelegenheiten im Gemeindegebiet.

    🏡 Bauplätze der Gemeinde Parndorf
    Die Gemeinde Parndorf ist aktuell leider nicht im Besitz von Bauplätzen zum Verkauf.

    Um baurechtliche Fragen zu klären, wird die Teilnahme an der Bauberatung vor Einreichung empfohlen

    Leitung der Bauabteilung

    MitarbeiterIn

    Bauverfahren

    Bauverfahren

    § 14 (3) bgld. BauG idgF.

    Grundstücksteilungen

    Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Beizubringende Unterlagen: Ansuchen, Teilungsplan eines befugten Geometers, Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer.

    § 16 bgld. BauG idgF.

    Geringfügige Bauvorhaben

    Kleinere Maßnahmen zur Erhaltung, Instand-setzung oder Verbesserung, die baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigen. (z.B. Schwimmbecken bis 50m² (Tiefe ≤ 1,8m), freistehende Bauten bis 20 m², Einfriedungen bis 1 m massiv bzw. 2m Leichtbau, nachträgliche Wärmedämmung, Fenstertausch). Beizubringende Unterlagen: Ansuchen, Beschreibung der Maßnahme, Skizze/Plan damit das Vorhaben eindeutig eingegrenzt werden kann.

    Es liegt jedoch im Ermessen der Baubehörde, ob baupolizeiliche Interessen wesentlich berührt werden und ein Verfahren nach §16 oder §17 durchzuführen ist (selbst bei o.a. Bsp.).

    § 17 bgld. BauG 1997 idgF.

    Bewilligungsverfahren

    Für alle Vorhaben, die nicht geringfügig einzustufen sind, ist vor Baubeginn eine Baubewilligung erforderlich. (zB. Neubau eines Wohnhauses, Zu- und Umbauten, Nutzungsänderungen). Ihr befugter Planverfasser unterstützt sie bei der rechtskonformen Erstellung der Einreichunterlagen. Beizubringende Unterlagen: Ansuchen, Baubeschreibung, Baupläne, Grundbuchsauszug, Anrainerverzeichnis vom BEV, AGWR Datenblatt, Energieausweis, Schallberechnung (Wärmepumpe/Klima) sowie weitere Unterlagen nach Bedarf und Erfordernis.

    § 18 bgld. BauG 1997 idgF.

    Mündliche Bauverhandlung

    Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Parteien vor oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Die Einladung ergeht an alle Parteien mittels schriftlicher Ladung.

    § 20 bgld. BauG 1997 idgF.

    Abbruch von Gebäuden

    Der Abbruch von Gebäuden kann im Zusammenhang mit einer Neuerrichtung oder auch als separate Baumaßnahme eingereicht werden. Für geringfügige Abbruchvorhaben (zB. Gartenhaus) ist neben dem Ansuchen eine planliche Darstellung, eine Abbruchbeschreibung sowie die Unterschriften der Eigentümer im Umkreis von 2m vorzulegen. Für dem Abbruch von Gebäuden (zB. Einfamilienhaus) sind die §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.

    § 23a bgld. BauG 1997 idgF.

    Rechtmäßiger Bestand

    Für bestehende Bauwerke ohne rechtsgültige Baubewilligung, welche vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind, bzw. für geringfügige Veränderungen dieser bis zum 31. Jänner 1998 muss kein Bewilligungsverfahren nach §17 abgewickelt werden. Hier kann unter Vorlage des Ansuchens, eines neu erstellten Bestandsplanes und eines Nachweises über den Zeitpunkt der Errichtung um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes angesucht werden.

    § 27 bgld. BauG 1997 idgF.

    Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung

    Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder Gebäudes der Behörde anzuzeigen. Dem Ansuchen sind die im Bescheid vorgeschriebenen Befunde und Bestätigungen anzuschließen.

    Vor Erstattung eines positiven, vollständigen Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude nicht benützt werden. Für die Einhaltung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

    Formular Bauverfahren

    Raumplanung

    Raumplanung

    Erste Schritte der Planungsphase

    Flächenwidmung prüfen

    Die Flächenwidmung legt fest, wie Grundstücke und Flächen in einer Gemeinde genutzt werden dürfen. Sie bestimmt zum Beispiel, welche Flächen für Wohngebiete, Betriebe, Landwirtschaft oder Grünflächen vorgesehen sind. Sie sorgt damit für eine geordnete Entwicklung der Gemeinde

    Bebauungsbestimmungen einsehen

    Bebauungsbestimmungen legen fest, wie auf einem Grundstück gebaut werden darf. Sie regeln zum Beispiel die Höhe und Größe eines Gebäudes, die Bebauungsweise, Abstände zu Grundstücksgrenzen oder die Gestaltung der Bebauung.

    Damit sorgen sie dafür, dass Gebäude gut in das Ortsbild passen und eine geordnete Entwicklung des Siedlungsraumes gewährleistet ist.

    Die Mitarbeiter des Bauamtes beraten sie hier gerne.

    Ansuchen Umwidmung

    Verkehrsverfahren

    Verkehr

    Die Gemeinde übernimmt als Behörde zahlreiche Aufgaben zur Regelung und Sicherstellung eines sicheren und geordneten Verkehrs im Gemeindegebiet. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen unter anderem:

    • Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß § 90 StVO, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird – etwa bei Baustellen, Grabungsarbeiten oder Straßensperren

    • Erlassen von Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverboten sowie Einbahnregelungen gemäß § 43 StVO.

    • Veranstaltungen: Genehmigen von sportlichen oder kulturellen Festen auf Straßen (zB. alljährlicher Straßenlauf am Dorffest).

    • Bewilligung von Werbung und Ankündigungen im Straßenraum, soweit dadurch der öffentliche Verkehrsraum genutzt oder der Verkehr beeinflusst wird.

    • § 82 StVO – Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken:
      Bewilligung der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes, etwa für das Aufstellen von Schuttmulden, Containern, Gerüsten, Werbeeinrichtungen oder sonstigen Gegenständen

    Wird die Errichtung einer neuen Grundstückszufahrt geplant, so ist dies im Vorfeld mit dem zuständigen Referenten, Herrn Ing. Wolfgang Daniel, abzustimmen. Vor Beginn ist nachfolgend die entsprechende unterfertige Vereinbarung an die Gemeinde zu übermitteln.

    Formular Verkehrsverfahren