§ 14 (3) bgld. BauG idgF.
Grundstücksteilungen
Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch vom Bauwerber oder Grundeigentümer der Behörde anzuzeigen. Beizubringende Unterlagen: Ansuchen, Teilungsplan eines befugten Geometers, Zustimmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer.
§ 16 bgld. BauG idgF.
Geringfügige Bauvorhaben
Kleinere Maßnahmen zur Erhaltung, Instand-setzung oder Verbesserung, die baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigen. (z.B. Schwimmbecken bis 50m² (Tiefe ≤ 1,8m), freistehende Bauten bis 20 m², Einfriedungen bis 1 m massiv bzw. 2m Leichtbau, nachträgliche Wärmedämmung, Fenstertausch). Beizubringende Unterlagen: Ansuchen, Beschreibung der Maßnahme, Skizze/Plan damit das Vorhaben eindeutig eingegrenzt werden kann.
Es liegt jedoch im Ermessen der Baubehörde, ob baupolizeiliche Interessen wesentlich berührt werden und ein Verfahren nach §16 oder §17 durchzuführen ist (selbst bei o.a. Bsp.).
§ 17 bgld. BauG 1997 idgF.
Bewilligungsverfahren
Für alle Vorhaben, die nicht geringfügig einzustufen sind, ist vor Baubeginn eine Baubewilligung erforderlich. (zB. Neubau eines Wohnhauses, Zu- und Umbauten, Nutzungsänderungen). Ihr befugter Planverfasser unterstützt sie bei der rechtskonformen Erstellung der Einreichunterlagen. Beizubringende Unterlagen: Ansuchen, Baubeschreibung, Baupläne, Grundbuchsauszug, Anrainerverzeichnis vom BEV, AGWR Datenblatt, Energieausweis, Schallberechnung (Wärmepumpe/Klima) sowie weitere Unterlagen nach Bedarf und Erfordernis.
§ 18 bgld. BauG 1997 idgF.
Mündliche Bauverhandlung
Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Parteien vor oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Die Einladung ergeht an alle Parteien mittels schriftlicher Ladung.
§ 20 bgld. BauG 1997 idgF.
Abbruch von Gebäuden
Der Abbruch von Gebäuden kann im Zusammenhang mit einer Neuerrichtung oder auch als separate Baumaßnahme eingereicht werden. Für geringfügige Abbruchvorhaben (zB. Gartenhaus) ist neben dem Ansuchen eine planliche Darstellung, eine Abbruchbeschreibung sowie die Unterschriften der Eigentümer im Umkreis von 2m vorzulegen. Für dem Abbruch von Gebäuden (zB. Einfamilienhaus) sind die §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.
§ 23a bgld. BauG 1997 idgF.
Rechtmäßiger Bestand
Für bestehende Bauwerke ohne rechtsgültige Baubewilligung, welche vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind, bzw. für geringfügige Veränderungen dieser bis zum 31. Jänner 1998 muss kein Bewilligungsverfahren nach §17 abgewickelt werden. Hier kann unter Vorlage des Ansuchens, eines neu erstellten Bestandsplanes und eines Nachweises über den Zeitpunkt der Errichtung um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes angesucht werden.
§ 27 bgld. BauG 1997 idgF.
Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung
Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder Gebäudes der Behörde anzuzeigen. Dem Ansuchen sind die im Bescheid vorgeschriebenen Befunde und Bestätigungen anzuschließen.
Vor Erstattung eines positiven, vollständigen Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude nicht benützt werden. Für die Einhaltung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.